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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Human Solutions GmbH, Kaiserslautern

Zur Verwendung gegenüber:

  • einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer)
  • juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1. Maßgebliche Bedingungen

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Human Solutions GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie sind Bestandteil aller abschließenden Verträge. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.

2. Angebote

2.1 Die Angebote der Human Solutions GmbH sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder durch schriftliche Auftragsbestätigung der Human Solutions zustande, außerdem dadurch, dass die Human Solutions mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnt.

2.2 Sofern der Kunde die Nichterfüllung des Vertrages zu verantworten hat, kann die Human Solutions GmbH dem Kunden acht Prozent des Auftragswertes als Schadensersatz berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

2.3 Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktüblichen Einstandspreise, so ist die Human Solutions GmbH berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Kunde ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenserhaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

3. Liefergegenstand

3.1 Produktbeschreibungen und Darstellungen in Testprogrammen sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch die Geschäftsleitung der Human Solutions.

3.2 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms. Human Solutions erbringt alle Leistungen nach dem Stand der Technik.

3.3 Software ist rechtlich geschützt. Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leistungsschutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, die der Human Solutions dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung und –durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich Human Solutions zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat Human Solutions entsprechende Verwertungsrechte.

3.4 Der Kunde erwirbt die Software, um sie selbst im eigenen Betrieb für eigene Zwecke dauernd zu nutzen (einfaches Nutzungsrecht). Die Benutzungsmöglichkeit darf jeweils höchstens an der vertraglich vereinbarten Anzahl von Arbeitsplätzen zur Verfügung stehen. Human Solutions räumt dem Kunden hiermit die Befugnisse an den Programmen ein, die zu diesen Nutzungszwecken notwendig sind, auch das Recht, die Programme auf Arbeitsspeicher und Festplatten zu kopieren, und das Recht zur Fehlerberichtigung. Der Kunde darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien der Programme erstellen, die als Sicherungskopie zu kennzeichnen sind und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen sind. Das Benutzerhandbuch darf für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.

3.5 Beim Kauf der Software wird Human Solutions der Weitergabe der Software (ganz oder teilweise) an einen Dritten unter folgenden Bedingungen zustimmen:

  • Der Käufer übergibt dem Dritten (soweit vorhanden) die Original-Datenträger, löscht alle Kopien, insbesondere auf Datenträgern, in Fest- oder Arbeitsspeichern, gibt die Nutzung endgültig auf und bestätigt dem Verkäufer schriftlich die Erfüllung dieser Pflichten.
  • Der Dritte erklärt schriftlich gegenüber dem Verkäufer, dass er die Regeln dieses Vertrages, insbesondere des Punktes 3. unmittelbar gegenüber dem Verkäufer einhält.
  • Es stehen keine wichtigen Gründe entgegen.

Die Zustimmung bedarf der Schriftform. Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, der Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Human Solutions nicht erlaubt.

3.6 Der Kunde darf die Schnittstellinformationen der Software nur in den Schranken des § 69e UrhG dekompilieren und erst dann, wenn er schriftlich Human Solutions von seinem Vorhaben unterrichtet und mit einer Frist von zumindest zwei Wochen zur Überlassung der erforderlichen Informationen gebeten hat. Für alle Kenntnisse und Informationen, die der Kunde im Rahmen des Dekompilierens bekommt, gilt die Geheimhaltungspflicht.

3.7 Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.

4. Verzug

4.1 Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss oder mit Absendung der Auftragsbestätigung.

4.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Human Solutions GmbH die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten der Human Solutions GmbH oder deren Unterlieferanten eintreten - hat die Human Solutions GmbH auch bei verbindlich zugesagten Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Human Solutions GmbH, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

4.3 Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit für den Kunden zumutbar.

4.4 Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen der Human Solutions GmbH setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

4.5 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist die Human Solutions GmbH berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

5. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Human Solutions GmbH verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Falls der Versand ohne Verschulden der Human Solutions GmbH unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft an den Kunden über. Eine Transportversicherung erfolgt auf Wunsch und Kosten des Kunden.

6. Mitwirkung des Kunden

6.1 Bei Installation und Schulung unterstützt der Kunde die Human Solutions GmbH im erforderlichen Umfang. Der Kunde gibt der Human Solutions GmbH die erforderlichen Informationen und Unterlagen, um die die Human Solutions GmbH ihn bittet. Er gewährt der Human Solutions GmbH Zutritt zu seinem Geschäftsbetrieb, soweit das die Installationsarbeiten und Schulung erfordern.

6.2 Der Kunde schafft bis zu den vereinbarten Lieferdaten die räumlichen, technischen und sonstigen für Installation und Betriebsbereitschaft erforderlichen Aufstellungs- und Anschlussvoraussetzungen.

7. Abnahme

7.1 Die Abnahme erfolgt mit Unterschrift des Kunden unter den Abnahmeschein.

7.2 Verzögert ein vom Kunde zu verschuldender Umstand die Installation und Inbetriebnahme, gilt der fünfte Werktag ab dem vereinbarten Installationstag und unter der Bedingung der Anlieferung aller wesentlichen Bestandteile, als Tag der Abnahme.

7.3 Das Ergebnis der Funktionsprüfung hält der Abnahmeschein fest. Bei Bedarf einigen sich die Human Solutions GmbH und der Kunde über eine erforderliche Nachbesserung und den Zeitpunkt einer weiteren Funktionsprüfung.

8. Schulung

Die Human Solutions GmbH schult die Mitarbeiter des Kunden entsprechend der vertraglichen Bestimmungen. Für den Fall einer berechtigten Unzufriedenheit des Kunden hat Human Solutions die Möglichkeit zur Abhilfe.

9. Sachmängel

9.1 Der Vertragsgegenstand, die vertragsgegenständliche Software, hat die vereinbarte Beschaffenheit, eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, sonst gewöhnliche Verwendung und hat die - bei Software dieser Art – übliche Qualität; ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung der Software, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o.ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.

9.2.1 Kauf: Dem Kunden steht als Mängelanspruch zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung zu. Die Nacherfüllung beinhaltet entweder die Beseitigung von Mängeln oder die Neulieferung. Human Solutions kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung oder soweit Human Solutions die Nacherfüllung endgültig verweigert, kann der Kunde Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises und, sofern die Human Solutions GmbH den Mangel zu vertreten hat, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz nach Punkt 11 verlangen.

9.2.2 Miete: Ist die überlassene EDV-Anlage mit Mängeln behaftet, die ihren vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich beeinträchtigt, so hat der Kunde, sofern er seiner Pflicht zur Anzeige nachgekommen ist, unbeschadet seiner gesetzlichen Ansprüche auf Minderung der Miete und Schadensersatz, das Recht, von der Human Solutions GmbH die Beseitigung der Mängel zu verlangen. Die Human Solutions GmbH kann statt der Mängelbeseitigung eine Ersatz Anlage liefern. Bei Fehlschlagen der Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung kann der Kunde den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

9.2.3 Werkvertrag: (Softwareerstellung, Installation und andere werkvertragliche Leistungen) Bei fehlerhafter Ausführung der Softwareerstellung bzw. anderer werkvertraglichen Leistungen kann der Kunde von der Human Solutions GmbH Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde in Bezug auf die Softwareerstellung bzw. der anderen zusätzlichen Leistungen, Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Preises und, sofern die Human Solutions GmbH den Mangel zu vertreten hat, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz nach Punkt 11 verlangen.

9.2.4 Wartung und Pflege: Bei fehlerhafter Ausführung der Wartungs- bzw. Pflegeleistungen kann der Kunde von der Human Solutions GmbH Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde den Wartungs- bzw. Pflegevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen oder Herabsetzung des monatlichen Wartungs- bzw. Pflegeentgelts und, sofern die Human Solutions GmbH den Mangel zu vertreten hat, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz nach Punkt 11 verlangen.

10. Rechtsmängel

10.1 Human Solutions gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leistet Human Solutions nach ihrer Wahl dadurch Gewähr, dass sie dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit des Liefergegenstandes oder an einem gleichwertigen Liefergegenstand verschafft.

10.2 Der Kunde unterrichtet Human Solutions unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z.B. Urheber- oder Patentrechte) gegen ihn geltend machen. Der Kunde ermächtigt Human Solutions, die Auseinandersetzung mit dem Dritten allein zu führen. Macht der Kunde von dieser Ermächtigung Gebrauch, darf der Kunde von sich aus die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung der Human Solutions anerkennen. Human Solutions wehrt die Ansprüche des Dritten auf eigene Kosten ab und stellt den Kunden von allen mit der Abwehr dieser Ansprüche verbundenen Kosten frei, soweit diese nicht auf pflichtwidrigem Verhalten des Kunden (z.B. vertragswidrige Nutzung der Softwareprogramme) beruhen.

10.3 Für die Haftung gilt Punkt 11, für die Verjährung Punkt 12.

11. Haftung

11.1 Die Haftung der Human Solutions – gleich aus welchem Rechtsgrund (rechtsgeschäftlich und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung) - ist auf die Höhe des zweifachen Nettorechnungsbetrages der schadensauslösenden Lieferung bzw. Leistung sowie auf den bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehbaren und typischen Schaden begrenzt.

11.2 Human Solutions haftet nicht für ausgebliebene Leistungsergebnisse des Einsatzes von EDV-Anlagen, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare und Folgeschäden.

11.3 Human Solutions haftet nicht für Mängel, die auf fehlerhafte Informationen, Unterlagen oder Materialien des Kunden oder aus der Sphäre eines Dritten zurückgehen.

11.4 Die Haftungsbeschränkungen nach Punkt 11.1 – 11.3 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder einer vorsätzlichen Pflichtverletzung der Human Solutions oder deren gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen und soweit Human Solutions eine Garantie für das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft übernommen hat. Hier haftet Human Solutions für alle darauf zurückführende Schäden unbegrenzt. Sie begrenzen auch nicht die Haftung für Personenschäden soweit sie auf einer zumindest leicht fahrlässigen Pflichtverletzung der Human Solutions oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

11.5 Sofern eine wesentliche Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichbarkeit des Vertrageszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht), haftet Human Solutions auch für leichte Fahrlässigkeit. Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftungsbeschränkung gemäß Punkt 11.1 entsprechend heranzuziehen.

11.6 Human Solutions bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. Der Kunde hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Virenabwehr nach dem aktuellen Stand der Technik.

11.7 Die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

12. Verjährung

12.1 Die Verjährungsfrist beträgt

12.1.1 für Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Ablieferung des Vertragsgegenstandes, jedoch nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;

12.1.2 bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr;

12.1.3 bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln ein Jahr, wenn der Rechtsmangel nicht in einem dinglichen Recht eines Dritten liegt, auf Grund dessen er den Vertragsgegenstand herausverlangen kann;

12.1.4 bei anderen Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen ein Jahr, beginnend ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.

12.2 Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist und in den in Punkt 11.7 genannten Fall sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit gelten jedoch stets die gesetzlichen Verjährungsfristen.

13. Zahlung

13.1 Die vereinbarte Vergütung beim Kauf und Werkvertrag ist nach Ablieferung des Vertragsgegenstandes (bei Schulungen nach Durchführung der Schulung) und Eingang der Rechnung ohne Abzug fällig und innerhalb von 14 Tagen zahlbar. Bei Wartungs- und Pflegedienstleistungen stellt Human Solutions die Vergütung für jedes Kalenderjahr im Voraus in Rechnung. Die Vergütung ist nach Rechnungsstellung binnen 14 Tagen zu begleichen. Zu allen Preisen kommt die Umsatzsteuer hinzu.

13.2 Fahrtkosten, Spesen, Zubehör, Versandkosten sind zusätzlich nach Aufwand zu vergüten. Zusätzliche vom Kunden verlangte Leistungen (z.B. Beratung und Unterstützung bei der Programminstallation) werden nach der jeweils aktuellen Preisliste der Human Solutions in Rechnung gestellt.

13.3 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Human Solutions GmbH über den Betrag verfügen kann. Scheckhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung.

13.4 Bei Zahlungsverzug kann die Lieferung von der Human Solutions GmbH bis zur Zahlung ausgesetzt werden.

13.5 Rückständige Zahlungen sind mit einem Zinssatz von acht Prozentpunkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz verzinst. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Human Solutions GmbH eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Kunde eine geringere Belastung nachweist.

14. Sonstige Bestimmungen

14.1 Übertragungen von Rechten und Pflichten aus dem mit der Human Solutions GmbH geschlossenen Vertrag bedürfen, außer im Bereich des § 354a HGB, zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung.

14.2 Eine Aufrechnung gegen die Kaufpreisforderung kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erklären.

14.3 Beim Kauf behält sich die Human Solutions GmbH das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der gesamten Geschäftsverbindung vor. Die Human Solutions GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Human Solutions GmbH. Bis zum Eigentumsübergang ist der Kunde verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln. Vorbehaltsware darf der Kunde weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Pfändung, Insolvenz, Beschädigung oder Abhandenkommen des Liefergegenstandes sowie Besitzwechsel sind der Human Solutions GmbH unverzüglich anzuzeigen. Im Falle der schuldhaften Verletzung der vorgenannten Pflichten steht der Human Solutions GmbH nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt die Human Solutions GmbH vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

14.4 Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

14.5 Die Human Solutions GmbH ist berechtigt Subunternehmer zur Erbringung der vereinbarten vertraglichen Leistungen einzusetzen.

14.6 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat.

14.7 Bei allen aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz der Human Solutions GmbH, Kaiserslautern, Germany, zuständig ist. Die Human Solutions GmbH ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.



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