|
Allgemeine Projektbedingungen der HUMAN SOLUTIONS GmbH
1 Geltung der Projektbedingungen
1.1 Für Lieferungen, Leistungen und Angebote der HUMAN SOLUTIONS GmbH gelten im unternehmerischen Verkehr ausschließlich diese Allgemeinen Projektbedingungen der HUMAN SOLUTIONS, soweit nichts anderes vereinbart ist. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn HUMAN SOLUTIONS ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Insbesondere werden jegliche vom Kunden im Rahmen seiner Korrespondenz übersandten Allgemeinen Einkaufs- oder Lieferbedingungen oder sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht Vertragsinhalt.
1.2 Auch wenn beim Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich die Allgemeinen Projektbedingungen der HUMAN SOLUTIONS, in ihrer bei Abgabe der Erklärung geltenden Fassung (abrufbar unter http://www.human-solutions.de), es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes.
1.3 Dem Kunden ist die Verwendung der Allgemeinen Projektbedingungen bekannt. Mit seiner Unterschrift bzw. Bestellung akzeptiert er die Allgemeinen Projektbedingungen. Er hatte die Möglichkeit, von ihrem Inhalt in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen.
2 Vertragsschluss
2.1 Angebote der HUMAN SOLUTIONS sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder durch Bestellung des Kunden und schriftlicher Auftragsbestätigung der HUMAN SOLUTIONS zustande, außerdem dadurch, dass HUMAN SOLUTIONS mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnt.
2.2 Sofern der Kunde die Nichterfüllung des Vertrages zu verantworten hat, kann die HUMAN SOLUTIONS dem Kunden acht Prozent des Auftragswertes als Schadensersatz berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
2.3 Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktüblichen Einstandspreise, so ist die HUMAN SOLUTIONS berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Kunde ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenserhaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
3 Vertragsgegenstand
3.1 Der Vertragsgegenstand ist Software und/oder Hardware. Produktbeschreibungen und Darstellungen in Testprogrammen sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch die Geschäftsleitung der HUMAN SOLUTIONS.
3.2 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms. HUMAN SOLUTIONS erbringt alle Leistungen nach dem Stand der Technik.
3.3 Die Software ist rechtlich geschützt. Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leistungsschutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, die HUMAN SOLUTIONS dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich HUMAN SOLUTIONS zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat HUMAN SOLUTIONS entsprechende Verwertungsrechte.
3.4 Beim Kauf erwirbt der Kunde die Software, um sie selbst im eigenen Betrieb für eigene Zwecke dauernd zu nutzen (einfaches Nutzungsrecht). Die Benutzungsmöglichkeit darf jeweils höchstens an der vertraglich vereinbarten Anzahl von Arbeitsplätzen zur Verfügung stehen. HUMAN SOLUTIONS räumt dem Kunden hiermit die Befugnisse an den Programmen ein, die zu diesen Nutzungszwecken notwendig sind, auch das Recht, die Programme auf Arbeitsspeicher und Festplatten zu kopieren, und das Recht zur Fehlerberichtigung. Der Kunde darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien der Programme erstellen, die als Sicherungskopie zu kennzeichnen sind und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen sind. Das Benutzerhandbuch darf für betriebsinterne Zwecke kopiert werden. Der Kunde hat HUMAN SOLUTIONS schriftlich über spätere Änderungen der Installationsorte zu informieren.
3.5 Beim Kauf der Software wird HUMAN SOLUTIONS der Weitergabe der Software (ganz oder teilweise) an einen Dritten unter folgenden Bedingungen zustimmen:
3.5.1 Der Käufer übergibt dem Dritten (soweit vorhanden) die Original-Datenträger, löscht alle Kopien, insbesondere auf Datenträgern, in Fest- oder Arbeitsspeichern, gibt die Nutzung endgültig auf und bestätigt dem Verkäufer schriftlich die Erfüllung dieser Pflichten.
3.5.2 Der Dritte erklärt schriftlich gegenüber dem Verkäufer, dass er die Regeln dieses Vertrages, insbesondere dieses Abschnitts 3, unmittelbar gegenüber dem Verkäufer einhält.
3.5.3 Es stehen keine wichtigen Gründe entgegen.
3.6 Die Zustimmung bedarf der Schriftform. Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, der Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung der HUMAN SOLUTIONS nicht erlaubt.
3.7 Der Kunde darf die Schnittstelleninformationen der Software nur in den Schranken des § 69e UrhG dekompilieren und erst dann, wenn er schriftlich HUMAN SOLUTIONS von seinem Vorhaben unterrichtet und mit einer Frist von zumindest zwei Wochen zur Überlassung der erforderlichen Informationen gebeten hat. Für alle Kenntnisse und Informationen, die der Kunde im Rahmen des Dekompilierens bekommt, gilt die Geheimhaltungspflicht.
3.8 Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.
4 Verzug
4.1 Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss oder mit Absendung der Auftragsbestätigung.
4.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der HUMAN SOLUTIONS die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten der HUMAN SOLUTIONS oder deren Unterlieferanten eintreten - hat die HUMAN SOLUTIONS auch bei verbindlich zugesagten Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die HUMAN SOLUTIONS, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4.3 Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit für den Kunden zumutbar.
4.4 Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen der HUMAN SOLUTIONS setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
4.5 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist die HUMAN SOLUTIONS berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.
5 Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der HUMAN SOLUTIONS verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Falls der Versand ohne Verschulden der HUMAN SOLUTIONS unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft an den Kunden über. Eine Transportversicherung erfolgt auf Wunsch und Kosten des Kunden.
6 Mitwirkung des Kunden
6.1 Bei Installation und Schulung unterstützt der Kunde die HUMAN SOLUTIONS im erforderlichen Umfang. Der Kunde gibt der HUMAN SOLUTIONS die erforderlichen Informationen und Unterlagen, um die die HUMAN SOLUTIONS ihn bittet. Er gewährt der HUMAN SOLUTIONS Zutritt zu seinem Geschäftsbetrieb, soweit das die Installationsarbeiten und Schulung erfordern.
6.2 Der Kunde schafft bis zu den vereinbarten Lieferdaten die räumlichen, technischen und sonstigen für Installation und Betriebsbereitschaft erforderlichen Aufstellungs- und Anschlussvoraussetzungen.
7 Abnahme
7.1 Abgeschlossene Werkleistungen müssen abgenommen werden. Die Abnahme erfolgt mit Unterschrift des Kunden unter den Abnahmeschein.
7.2 Wenn der Kunde nicht unverzüglich die Abnahme erklärt, kann HUMAN SOLUTIONS schriftlich eine Frist von einer Woche zur Abgabe dieser Erklärung setzten. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich spezifiziert.
7.3 Das Ergebnis der Funktionsprüfung hält der Abnahmeschein fest. Bei Bedarf einigen sich HUMAN SOLUTIONS und der Kunde über eine erforderliche Nachbesserung und den Zeitpunkt einer weiteren Funktionsprüfung.
8 Schulung
HUMAN SOLUTIONS schult die Mitarbeiter des Kunden entsprechend der vertraglichen Bestimmungen. Für den Fall einer berechtigten Unzufriedenheit des Kunden hat HUMAN SOLUTIONS die Möglichkeit zur Abhilfe.
9 Sachmängel
9.1 Der Vertragsgegenstand hat die vereinbarte Beschaffenheit, eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, sonst gewöhnliche Verwendung und hat bei Software, die bei Software dieser Art übliche Qualität. Produktbeschreibungen gelten ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung nicht als Garantie. Eine Funktionsbeeinträchtigung der Software, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o.ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt. Bei Update-, Upgrade- und neuen Versionslieferungen ist die Gewährleistung auf die Neuerungen der Update-, Upgrade- oder neuen Versionslieferung gegenüber dem bisherigen Versionsstand beschränkt.
9.2.1 Kauf: Dem Kunden steht als Mängelanspruch zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung zu. Die Nacherfüllung beinhaltet entweder die Beseitigung von Mängeln oder die Neulieferung. Die Nacherfüllung kann auch durch Übergabe oder Installation einer neuen Programmversion oder eines work-around erfolgen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung oder soweit HUMAN SOLUTIONS die Nacherfüllung endgültig verweigert, kann der Kunde Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises und, sofern die HUMAN SOLUTIONS den Mangel zu vertreten hat, Schadensersatz oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen nach Abschnitt 12 verlangen. Beeinträchtigt der Mangel die Funktionalität nicht oder nur unerheblich, so ist HUMAN SOLUTIONS unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsrechte berechtigt, den Mangel durch Lieferung einer neuen Version oder eines Updates im Rahmen ihrer Versions-, Update- und Upgrade-Planung zu beheben.
9.2.2 Miete: Ist der Vertragsgegenstand mit Mängeln behaftet, die seinen vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich beeinträchtigt, so hat der Kunde, sofern er seiner Pflicht zur Anzeige nachgekommen ist, unbeschadet seiner gesetzlichen Ansprüche auf Minderung der Miete und Schadensersatz, das Recht, von HUMAN SOLUTIONS die Beseitigung der Mängel zu verlangen. HUMAN SOLUTIONS kann statt der Mängelbeseitigung einen Ersatz liefern. Bei Fehlschlagen der Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung kann der Kunde den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
9.2.3 Werkvertrag: (Softwareerstellung, Installation und andere werkvertragliche Leistungen) Bei fehlerhafter Aus-führung der Softwareerstellung bzw. anderer werkvertraglichen Leistungen kann der Kunde von HUMAN SOLUTIONS Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist ver-langen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde in Bezug auf die Softwareerstellung bzw. der anderen zusätzlichen Leistungen, Rückgängigmachung des Vertra-ges oder Herabsetzung des Preises und, sofern HUMAN SOLUTIONS den Mangel zu vertreten hat, Schadensersatz oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen nach Abschnitt 12 verlangen.
9.2.4 Wartung und Pflege: Bei fehlerhafter Ausführung der Wartungs- bzw. Pflegeleistungen kann der Kunde von HUMAN SOLUTIONS Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde den Wartungs- bzw. Pflegevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen oder Herabsetzung des monatlichen Wartungs- bzw. Pflegeentgelts und, sofern HUMAN SOLUTIONS den Mangel zu vertreten hat, Schadensersatz oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen nach Abschnitt 12 verlangen. Die Nacherfüllung kann auch durch Übergabe oder Installation einer neuen Programmversion oder eines work-around erfolgen. Leistungen für einen Lizenzgegenstand mit einem Release-Stand, der von HUMAN SOLUTIONS nicht mehr gepflegt wird, sind nicht in den Leistungen des Kunden-Supports enthalten.
10 Rechtsmängel
10.1 HUMAN SOLUTIONS gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leistet HUMAN SOLUTIONS nach ihrer Wahl dadurch Gewähr, dass sie dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit des Vertragsgegenstandes oder an einem gleichwertigen Vertragsgegenstand verschafft.
10.2 Der Kunde unterrichtet HUMAN SOLUTIONS unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z.B. Urheber- oder Patentrechte) gegen ihn geltend machen. Der Kunde ermächtigt HUMAN SOLUTIONS, die Auseinandersetzung mit dem Dritten allein zu führen. Macht der Kunde von dieser Ermächtigung Gebrauch, darf der Kunde von sich aus die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung der HUMAN SOLUTIONS anerkennen. HUMAN SOLUTIONS wehrt die Ansprüche des Dritten auf eigene Kosten ab und stellt den Kunden von allen mit der Abwehr dieser Ansprüche verbundenen Kosten frei, soweit diese nicht auf pflichtwidrigem Verhalten des Kunden (z.B. vertragswidrige Nutzung der Softwareprogramme) beruhen.
10.3 Für die Haftung gilt Abschnitt 12, für die Verjährung Abschnitt 13.
11 Vergütung
11.1 Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Wartungs- und Pflegedienstleistungen stellt HUMAN SOLUTIONS die Vergütung für jedes Kalenderjahr im Voraus in Rechnung. Alle Preise verstehen sich als Nettobeträge, d.h. zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
11.2 Fahrtkosten, Spesen, Zubehör, Versandkosten sind zusätzlich nach Aufwand zu vergüten. Zusätzliche vom Kunden verlangte Leistungen (z.B. Beratung und Unterstützung bei der Programminstallation) werden nach der jeweils aktuellen Preisliste der HUMAN SOLUTIONS in Rechnung gestellt.
11.3 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die HUMAN SOLUTIONS über den Betrag verfügen kann. Scheckhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung.
11.4 Bei Zahlungsverzug kann die Lieferung von der HUMAN SOLUTIONS bis zur Zahlung ausgesetzt werden.
11.5 Rückständige Zahlungen sind mit einem Zinssatz von acht Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz verzinst. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die HUMAN SOLUTIONS eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Kunde eine geringere Belastung nachweist.
12 Haftung
12.1 HUMAN SOLUTIONS leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur in folgendem Umfang:
12.1.1 Die Haftung bei Vorsatz und aus Garantie ist unbeschränkt.
12.1.2 Bei grober Fahrlässigkeit haftet HUMAN SOLUTIONS in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.
12.1.3 HUMAN SOLUTIONS haftet für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten durch HUMAN SOLUTIONS, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen; Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, die die Grundlage des Vertrages bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrages waren und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf. Wenn HUMAN SOLUTIONS diese Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt hat, ist die Haftung auf den Betrag begrenzt, der für HUMAN SOLUTIONS zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistung vorhersehbar war.
12.1.4 HUMAN SOLUTIONS haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch HUMAN SOLUTIONS, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. HUMAN SOLUTIONS haftet für Produkthaftungsschäden entsprechend der Regelungen im Produkthaftungsgesetz.
12.2 Der HUMAN SOLUTIONS bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. Der Kunde hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Abwehr unberechtigten Zugriffen Dritter (insb. Abwehr von Viren, Trojanern o.ä.) nach dem aktuellen Stand der Technik. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrenentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
13 Verjährung
13.1 Die Verjährungsfrist beträgt:
13.1.1 für Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Ablieferung des Vertragsgegenstandes, jedoch nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;
13.1.2 bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr;
13.1.3 bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln ein Jahr, wenn der Rechtsmangel nicht in einem dinglichen Recht eines Dritten liegt, auf Grund dessen er den Vertragsgegenstand herausverlangen kann;
13.1.4 bei anderen Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen ein Jahr, beginnend ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.
13.2 Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist und in den in Abschnitt 12.1.4 genannten Fällen gelten jedoch stets die gesetzlichen Verjährungsfristen.
14 Vertraulichkeit
Die Vertragsparteien bestätigen, dass sie durch ihr Vertragsverhältnis Zugang zu Informationen haben könnten, die für die andere Vertragspartei vertraulich sind („Vertrauliche Angaben“). Vertrauliche Angaben beschränken sich auf den Vertragsgegenstand und sämtliche Informationen, die von einer der Parteien deutlich als vertraulich gekennzeichnet sind. Die Parteien vereinbaren vertrauliche Informationen unbefristet geheim zu halten und in keiner Form jeglichen Dritten (außer denjenigen ihrer Angestellten oder Berater, die der Verpflichtung zur Nicht-Offenlegung unterliegen) zugänglich zu machen oder für jegliche Zwecke, die nicht in diesem Vertrag vorgesehen sind, zu nutzen.
15 Sonstige Bestimmungen
15.1 Übertragungen von Rechten und Pflichten aus dem mit HUMAN SOLUTIONS geschlossenen Vertrag bedürfen, außer im Bereich des § 354a HGB, zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung.
15.2 Eine Aufrechnung gegen die Kaufpreisforderung kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erklären.
15.3 Beim Kauf behält sich HUMAN SOLUTIONS das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der gesamten Geschäftsverbindung vor. Bis zum Eigentumsübergang ist der Kunde verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln. Im Falle der Verletzung des Vertrages durch den Kunden, insbesondere durch Zahlungsverzug, hat HUMAN SOLUTIONS das Recht, auf Kosten des Kunden den Kaufgegenstand, bzw. sämtliche Kopien des Lizenzgegenstandes, an denen sich HUMAN SOLUTIONS das Eigentum vorbehalten hat, herauszuverlangen, oder soweit einschlägig, die Abtretung solcher dem Lizenznehmer (dem Kunden) zustehenden Rechte gegen Dritte zu verlangen. Der Lizenznehmer wird HUMAN SOLUTIONS für diesen Fall auf Anforderung schriftlich bestätigen, dass er keine Kopien des Lizenzgegenstandes zurückbehalten hat und dass sämtliche Installationen des Lizenzgegenstandes unwiderruflich von den Systemen des Lizenznehmers oder des Dritten gelöscht sind. Vor der endgültigen Eigentumsübertragung wird der Lizenznehmer nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von HUMAN SOLUTION`S über die Rechte am Lizenzgegenstand verfügen.
15.4 Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
15.5 HUMAN SOLUTIONS ist berechtigt Subunternehmer zur Erbringung der vereinbarten vertraglichen Leistungen einzusetzen.
15.6 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat.
15.7 Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten wird, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder der Kunde bei Klageerhebung keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, der Hauptsitz der HUMAN SOLUTIONS, Kaiserslautern, als Gerichtsstand vereinbart. Die HUMAN SOLUTIONS ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.
|