Allgemeine Verkaufsbedingungen

Die nachfolgenden Bedingungen sind maßgebend für Angebote sowie sonstige Verträge über Lieferungen und Leistungen der Humanetics Digital Europe GmbH

1      Geltung der Geschäftsbedingungen

1.1   Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

1.2   Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegen­stehender Bedingungen die Lieferung durchführen.

1.3   Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

2      Vertragsschluss

2.1   Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet.

2.2   Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder durch Bestellung des Kunden und schriftliche Auftragsbestätigung von uns zustande, außerdem dadurch, dass wir mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnen. Maßgeblich sind die Preise und Bedingungen des unterzeichneten Vertrages oder der schriftlichen Auftragsbestätigung.

2.3   Sofern die Bestellung ein Angebot im Sinne von § 145 BGB darstellt, sind wir berechtigt, dieses innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen.

3      Vertragsgegenstand

3.1   Soweit der Vertragsgegenstand Software und/oder Hardware ist, sind Produktbeschreibungen und Dar­stellungen in Testprogrammen Leistungs­beschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch die Geschäftsleitung.

3.2   Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms. Wir erbringen alle Leistungen nach dem bei Vertragsabschluss aktuellen Stand der Technik. Der Leistungsumfang der Software ergibt sich aus der jeweils aktuellen Softwarebeschreibung. Nichtvorhandene Soft­wareeigenschaften, welche über diesen Leistungsumfang hinausgehen, berechtigen den Kunden nicht zur Zurückhaltung von Zahlungen, es sei denn, das Vorhandensein dieser Eigenschaften ist zuvor von uns ausdrücklich schriftlich zugesichert worden.

3.3   Die Software ist rechtlich geschützt. Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leistungs­schutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, die wir dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlassen oder zugänglich machen, stehen im Verhältnis der Vertrags­partner ausschließlich uns zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, haben wir entsprechende Verwertungsrechte.

3.4   Beim Kauf erwirbt der Kunde die Software, um sie selbst im eigenen Betrieb für eigene Zwecke dauernd zu nutzen (einfaches Nutzungsrecht). Zur Ausübung des Nutzungsrechts erhält der Kunde das Computerprogramm in Objektversion auf einem maschinenlesbaren Datenträger oder per Datenfernübertragung überlassen sowie die Dokumentation und Installationsanweisungen. Die Benutzungsmöglichkeit darf jeweils höchstens an der vertraglich vereinbarten Anzahl von Arbeitsplätzen zur Verfügung stehen. Wir räumen dem Kunden hiermit die Befugnisse an den Pro­grammen ein, die zu diesen Nutzungszwecken notwendig sind, auch das Recht, die Programme auf Arbeitsspeicher und Festplatten zu kopieren, und das Recht zur Fehler­berichtigung. Der Kunde darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien der Programme erstellen, die als Sicherungskopie zu kennzeichnen sind und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu ver­sehen sind. Urheberrechtsvermerke dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden. Das Benutzerhandbuch darf für betriebsinterne Zwecke kopiert werden. Der Kunde hat uns schriftlich über spätere Änderungen der Installationsorte zu informieren.

3.5   Wir sind berechtigt, dem Kunden bei Überlassung der Software eine zeitlich befristete ablauffähige Programm-Version zu übergeben, verbunden mit der Zusage, nach Entrichtung aller nach Überlassung der Software fällig werdenden Vergütungen den unbefristeten Lizenzschlüssel unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

3.6   Eine Weitergabe der Software (ganz oder teilweise) an einen Dritten, insbesondere durch Vermietung, Verleih oder Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von uns zulässig. Diese Zustimmung wird unter folgenden Bedingungen erteilt:

3.6.1     Der Käufer übergibt dem Dritten (soweit vorhanden) die Original-Datenträger, löscht alle Kopien, insbesondere auf Datenträgern, in Fest- oder Arbeitsspeichern, gibt die Nutzung endgültig auf und bestätigt uns schriftlich die Erfüllung dieser Pflichten.

3.6.2     Der Dritte erklärt uns gegenüber schriftlich, dass er die Regeln dieses Vertrages, insbesondere dieses Abschnitts 3, einhält.

3.6.3     Es stehen keine wichtigen Gründe entgegen.

3.7   Das Recht zur Dekompilierung der Software wird nur unter der Bedingung des § 69e Abs.1 Nrn 1 bis 3 UrhG und im Rahmen des § 69 e Abs.2 Nrn. 1 bis 3 UrhG gewährt.

3.8   Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.

4      Lieferung

4.1   Die Lieferung setzt die fristgerechte und ordnungs­gemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

4.2   Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Kunden sind wir zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens,, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, berechtigt. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Ver­schlech­terung der Ware geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Kunden über.

4.3   Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit für den Kunden zumutbar.

5      Preise, Zahlung

5.1   Unsere Preise verstehen sich ab Werk, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und ausschließlich der Kosten für Verpackung, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Wartungs- und Pflegedienstleistungen wird die Vergütung für jedes Kalenderjahr im Voraus in Rechnung gestellt.

5.2   Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktüblichen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Kunde ist zum Rück­tritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenserhaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

5.3   Zusätzliche vom Kunden verlangte Leistungen (z.B. Beratung und Unterstützung bei der Programminstallation) werden nach der jeweils aktuellen Preisliste von uns in Rechnung gestellt.

5.4   Bei Zahlungsverzug kann die Lieferung von uns bis zur Zahlung ausgesetzt werden.

5.5   Rückständige Zahlungen sind mit einem Zinssatz von neun Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basis­zins­satz p.a. verzinst. Die Geltendmachung eines weiter­gehenden Verzugschadens behalten wir uns vor.

5.6   Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegen­ansprüchen zulässig. Entsprechendes gilt für ein Zurück­behaltungsrecht des Kunden.

5.7   Bei Dauerschuldverträgen (wie Wartung und Pflege) können wir die Preise (z.B. das Pflegeentgelt) jährlich der allgemeinen Preisentwicklung anpassen. Die Erhöhung gilt jeweils zu Beginn des neuen Vertragsjahres. Beträgt die Erhöhung mehr als 4% kann der Kunde das Vertragsverhältnis kündigen.

6      Gefahrenübergang

Bei Versendung der Ware auf Wunsch des Kunden geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware im Zeitpunkt der Absendung auf den Kunden über.

7      Mitwirkung des Kunden

7.1   Bei vereinbarter Installation und Schulung unterstützt uns der Kunde im erforderlichen Umfang. Er übergibt die erforderlichen Informationen und Unterlagen und gewährt Zutritt zu seinem Geschäftsbetrieb, soweit das die Installationsarbeiten und Schulung erfordern.

7.2   Der Kunde schafft bis zu den vereinbarten Lieferdaten die räumlichen, technischen und sonstigen für Installation und Betriebsbereitschaft erforderlichen Aufstellungs- und Anschlussvoraussetzungen.

8      Abnahme

8.1   Abgeschlossene Werkleistungen müssen abge­nommen werden. Die Abnahme erfolgt mit Unterschrift des Kunden unter den Abnahmeschein.

8.2   Wenn der Kunde nicht unverzüglich die Abnahme erklärt, können wir schriftlich eine Frist von einer Woche zur Abgabe dieser Erklärung setzten. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich spezifiziert.

8.3   Das Ergebnis der Funktionsprüfung hält der Abnahme­schein fest. Bei Bedarf erfolgt eine Einigung mit dem Kunden über eine erforderliche Nachbesserung und den Zeitpunkt einer weiteren Funk­tionsprüfung.

9      Schulung

Wir schulen die Mitarbeiter des Kunden entsprechend der vertraglichen Bestimmungen. Für den Fall einer berech­tigten Unzufriedenheit des Kunden haben wir die Möglich­keit zur Abhilfe.

10    Sachmängel

10.1   Der Vertragsgegenstand hat die vereinbarte Beschaffenheit, eignet sich für die vertraglich voraus­gesetzte, sonst gewöhnliche Verwen­dung und hat bei Software, die bei Software dieser Art übliche Quali­tät. Produktbeschreibungen gelten ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung nicht als Garantie. Eine Funktions­be­einträchtigung der Software, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o.ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt. Bei Update-, Upgrade- und neuen Versionslieferungen ist die Gewährleistung auf die Neuerungen der Update-, Upgrade- oder neuen Versions­lieferung gegenüber dem bisherigen Versionsstand beschränkt.

10.2.1 Kauf: Dem Kunden steht als Mängelanspruch zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung zu. Die Nacherfüllung beinhaltet entweder die Beseitigung von Mängeln oder die Neulieferung. Die Nacherfüllung kann auch durch Übergabe oder Installation einer neuen Programmversion oder eines work-around erfolgen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung oder soweit wir die Nach­erfüllung endgültig verweigern, kann der Kunde Rück­gängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Kauf­preises und, sofern wir den Mangel zu vertreten haben, Schadensersatz oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwen­dungen nach Abschnitt 12 verlangen. Beeinträchtigt der Mangel die Funktionalität nicht oder nur unerheblich, so sind wir unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsrechte berechtigt, den Mangel durch Lieferung einer neuen Version oder eines Updates im Rahmen ihrer Versions-, Update- und Upgrade-Planung zu beheben. Vorraus­setzung für jegliche Gewährleistungsansprüche ist jedoch die ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten.

10.2.2 Miete: Ist der Vertragsgegenstand mit Mängeln behaftet, die seinen vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich beeinträchtigen, so hat der Kunde, sofern er seiner Pflicht zur Anzeige nachgekommen ist, unbeschadet seiner gesetzlichen Ansprüche auf Minderung der Miete und Schadensersatz, das Recht, von uns die Beseitigung der Mängel zu verlangen. Wir können statt der Mängel­beseitigung einen Ersatz liefern. Bei Fehlschlagen der Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung kann der Kunde den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

10.2.3 Werkvertrag: (Softwareerstellung, Installation und andere werkvertragliche Leistungen) Bei fehlerhafter Aus­führung der Softwareerstellung bzw. anderer werk­vertraglichen Leistungen kann der Kunde von uns die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist ver­langen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde in Bezug auf die Softwareerstellung bzw. der anderen zusätzlichen Leistungen, Rückgängigmachung des Vertra­ges oder Herabsetzung des Preises und, sofern wir den Mangel zu vertreten haben, Schadensersatz oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen nach Abschnitt 12 verlangen.

10.2.4  Wartung und Pflege: Wir übernehmen keine Verantwortung für die Behebung des Fehlers. Bei fehlerhafter Ausführung der Wartungs- bzw. Pflegeleistungen kann der Kunde von uns Nacherfüllung innerhalb ange­mes­sener Frist verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde den Wartungs- bzw. Pflegevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen oder Herabsetzung des monatlichen Wartungs- bzw. Pflegeentgelts und, sofern wir den Mangel zu vertreten haben, Schadensersatz oder Ersatz seiner vergeblichen Auf­wendungen nach Abschnitt 12 verlangen. Die Nacherfüllung kann auch durch Übergabe oder Installation einer neuen Programmversion oder eines work-around erfolgen. Leistungen für einen Lizenzgegenstand mit einem Release-Stand, der von uns nicht mehr gepflegt wird, sind nicht in den Leistungen des Kunden-Supports enthalten.

10.3 Die Gewährleistungsverpflichtungen entfallen, wenn der Kunde selbst oder durch Dritte den Vertragsgegenstand unsachgemäß installiert, nutzt, wartet, pflegt, repariert oder die vom Hersteller geforderten Umgebungsvoraussetzungen nicht einhält. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass diese Umstände nicht ursächlich für den Mangel sind. Bei Software entfällt die Gewährleistungsverpflichtung zusätzlich auch dann, wenn Originalkennzeichen verändert werden.

11    Rechtsmängel

11.1  Wir gewährleisten, dass der vertragsgemäßen Nutzung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leisten wir nach Wahl des Kunden dadurch Gewähr, dass wir eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit des Vertragsgegenstandes oder an einem gleichwertigen Ver­tragsgegenstand verschaffen.

11.2  Der Kunde unterrichtet uns unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z.B. Urheber- oder Patentrechte) gegen ihn geltend machen. Der Kunde ermächtigt uns die Auseinandersetzung mit dem Dritten allein zu führen. Macht der Kunde von dieser Ermächtigung Gebrauch, darf der Kunde von sich aus die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung von uns anerkennen. Wir wehren die Ansprüche des Dritten auf eigene Kosten ab und stellen den Kunden von allen mit der Abwehr dieser Ansprüche verbundenen Kosten frei, soweit diese nicht auf pflicht­widrigem Verhalten des Kunden (z.B. vertragswidrige Nutzung der Softwareprogramme) beruhen.

11.3   Für die Haftung gilt Abschnitt 12, für die Verjährung Abschnitt 14.

12    Haftung/Schadensersatz

12.1   Wir leisten Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur in folgendem Umfang:

12.1.1   Die Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie aus Garantie ist unbeschränkt.

12.1.2   Bei grober Fahrlässigkeit sonstiger Erfüllungs­gehilfen haften wir in Höhe des typischen und bei Vertrags­abschluss vorhersehbaren Schadens.

12.1.3   Wir haften für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten durch uns sowie durch unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; Kardinal­pflichten sind die wesentlichen Pflichten, die die Grundlage des Vertrages bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrages waren und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf. Wenn wir diese Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt haben, ist die Haftung auf den Betrag begrenzt, der für uns zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistung vorhersehbar war.

12.1.4   Wir haften unbeschränkt für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Wir haften für Produkthaftungsschäden entsprechend der Regelungen im Produkthaftungsgesetz.

12.1.5   Wir haften für Schäden aufgrund fehlender zugesicherter Eigenschaften bis zu dem Betrag, der vom Zweck der Zusicherung umfasst war und der für uns bei Abgabe der Zusicherung erkennbar war.

12.2   Uns bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. Der Kunde hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Abwehr unberechtigter Zugriffe Dritter (insb. Abwehr von Viren, Trojanern o.ä.) nach dem aktuellen Stand der Technik. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrenentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

13    Rechte an Arbeitsergebnissen/Urheberrechte

13.1  Wir räumen dem Kunden ein nicht ausschließliches, einfaches Nutzungsrecht an der Software ein. Inhalt und Übertragbarkeit dieses Nutzungsrechts richten sich nach den in den Ziffern 3.4, 3.5 und 3.6 enthaltenen Bestimmungen.

13.2  Der Kunde wird uns alle etwaigen Erfindungen oder sonstigen schutzfähigen Ergebnisse, die im Zusammen­hang mit der Vertragsdurchführung entstehen, unverzüglich melden und aller erforderlichen Auskünfte erteilen. Sämtliche Erfindungen sind auf uns zu übertragen. Wir behalten uns alle Rechte hinsichtlich eventueller späterer Schutzrechte vor. Haben wir an der Anmeldung einer Erfindung zum Schutzrecht kein Interesse, übertragen wir die Erfindung auf den Kunden zurück, wobei uns ein einfaches, unentgeltliches und uneingeschränktes Nutzungsrecht verbleibt.

14      Verjährung

14.1  Die Verjährungsfrist beträgt:

14.1.1 für Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Ablieferung des Vertragsgegenstandes, jedoch nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;

14.1.2 bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr;

14.1.3 bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln ein Jahr, wenn der Rechtsmangel nicht in einem dinglichen Recht eines Dritten liegt, auf Grund dessen er den Vertragsgegenstand herausverlangen kann;

14.1.4 bei anderen Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen ein Jahr, beginnend ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.

14.2  Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist und in den in Abschnitt 12.1.4 genannten Fällen gelten jedoch stets die gesetzlichen Verjährungsfristen.

15      Vertraulichkeit

Die Parteien bestätigen, dass sie durch ihr Ver­trags­verhältnis Zugang zu Informationen haben können, die für die andere Vertragspartei vertraulich sind („Vertrauliche Angaben“). Vertrauliche Angaben beschränken sich auf den Vertragsgegenstand und sämtliche Informationen, die von einer der Parteien deutlich als vertraulich gekennzeichnet sind. Die Parteien vereinbaren, vertrauliche Informationen unbefristet geheim zu halten und in keiner Form Dritten (außer denjenigen ihrer Angestellten oder Berater, die der Verpflichtung zur Nicht-Offenlegung unterliegen) zugänglich zu machen oder für Zwecke, die nicht in diesem Vertrag vorgesehen sind, zu nutzen.

16      Vertragslaufzeit und Kündigung

16.1 Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen ergeben sich  bei Dauerschuldverträgen aus den jeweiligen Einzelverträgen.

16.2 Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn

16.2.1 ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der jeweils anderen Partei gestellt wurde oder

16.2.2 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der jeweils anderen Partei eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde oder

16.2.3 ein Verfahren zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung gegenüber der jeweils anderen Partei durchgeführt wird.   

Als wichtiger Grund für uns gilt außerdem, wenn

16.2.4 der Kunde oder dessen Rechtsnachfolger trotz wie­der­holter Mahnung mit angemessener Nachfristsetzung seine Zahlungspflichten nicht oder nicht vollständig erfüllt oder

16.2.5 Tatsachen bekannt werden, die beim Kunden den hinreichenden Tatverdacht einer strafbaren Handlung, ins­besondere einer Strafbarkeit wegen Betruges, Untreue, Insolvenzdelikten, Straftaten gegen den Wettbewerb, Vorteils­gewährung, Vorteilsannahme, Bestechung, Be­stechlichkeit u.ä., begründen.

16.3  Die Regelungen der Ziffern 13 und 15 bleiben auch nach Beendigung des Vertrages wirksam.

17    Sonstige Bestimmungen

17.1  Übertragungen von Rechten und Pflichten aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen, außer im Bereich des § 354a HGB, zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung.

17.2  Beim Kauf behalten wir uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der gesamten Geschäftsverbindung vor. Bis zum Eigentumsübergang ist der Kunde verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln. Im Falle der Verletzung des Vertrages durch den Kunden, insbesondere durch Zahlungsverzug, haben wir das Recht, auf Kosten des Kunden den Kaufgegenstand, bzw. sämtliche Kopien des Lizenzgegenstandes, an denen wir uns das Eigentum vorbehalten haben, herauszuverlangen, oder soweit einschlägig, die Abtretung solcher dem Lizenznehmer (dem Kunden) zustehenden Rechte gegen Dritte zu verlangen. Der Kunde wird uns für diesen Fall auf Anforderung schriftlich bestätigen, dass er keine Kopien des Lizenzgegenstandes zurückbehalten hat und dass sämtliche Installationen des Lizenzgegenstandes unwider­ruflich von den Systemen des Kunden oder des Dritten gelöscht sind. Vor der endgültigen Eigentumsübertragung wird der Kunde nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von uns über die Rechte am Lizenzgegenstand verfügen.

17.3   Wir sind berechtigt, den (Marken-)Namen/die Firmierung des Kunden (ggfls. mit Unternehmensanschrift) und das Firmenlogo/die Marke des Kunden auf der Webseite unter der Rubrik Kunden/Referenzen sowie im Zusammenhang mit der Darstellung des Leistungsportfolios, z.B. in Power-Point-Präsentationen und Demos, und bei Berichterstattungen in der Presse zu nennen, um auf die gemeinsame wirtschaftliche Beziehung hinzuweisen. Wir versichern, den Firmennamen und das Logo des Unternehmens ausschließlich zu den in Satz 1 genannten Zwecken zu verwenden.  Eine darüber hinausgehende Nutzung ist ausgeschlossen.

17.4   Mündliche Nebenabreden sind nicht Bestandteil dieses Vertrages. Änderungen und zusätzliche Regelungen sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Dies gilt auch für Abreden, welche dieses Schriftformerfordernis aufheben.

17.5  Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

17.6  Wir sind berechtigt, Subunternehmer zur Erbringung der vereinbarten vertraglichen Leistungen einzusetzen.

17.7  Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland (unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat).

17.8  Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Strei­tigkeiten wird, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder der Kunde bei Klageerhebung keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, unser jeweiliger Hauptsitz als Gerichts­stand vereinbart. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.


Unsere allgemeinen Einkaufsbedingungen finden Sie hier.

Es gilt bei jeder Bestellung unser Code of Conduct. Der Lieferant erkennt den Code of Conduct mit Ausführung der Bestellung als verbindlich an.